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News

Coronaschutzverordnung vom 12.03.2021

LAND NRW
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 5. März 2021
In der ab dem 12. März 2021 gültigen Fassung

§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.


Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Terrassenüberdachung

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